Mindestalter

18 Jahre


Erforderliche Kategorie

B (mind. Lernfahrausweis)


Nothelferkurs

nicht erforderlich


Verkehrsmedizinische Untersuchung

erforderlich


Sehtest

darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.


Epileptiker

werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.


Basistheorieprüfung

keine


Zusatztheorieprüfung

ja


Verkehrskunde

keine


Gültigkeit Lernfahrausweis

24 Monate


Lernfahrten

  • Lernfahrausweis notwendig
  • Begleitperson erforderlich. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren den Führerausweis der Unterkategorie C1 und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.
  • Der Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B und mit Feuerwehrmotorwagen, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg aufweisen, und Fahrschullastwagen der Kategorie C.

CZV – die Chauffeur-zulassungsverordnung

Sofern Sie mit der Unterkategorien C1 Fahrten durchführen, die nicht unter die Ausnahmen der CZV fallen, benötigen Sie zusätzlich den Fähigkeitsausweis für Gütertransport.
Website CZV – Chauffeurzulassungsverordnung: cambus.ch


Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen

B, B1, F, G, M


Weitere Berechtigungen nach bestandener Führerprüfung Kat. C1

Binnenverkehr berechtigt der Führerausweis C1:

  • zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorie D1, sofern diese Fahrzeuge leer sind oder der Fahrzeugführer Personen mitführt, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.
  • zum Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes.